Satzung

 

§ 1 Name

1.1 Der Verein führt den Namen „Knascht-Brüder Ittenhausen“.

1.2 Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.

 

 § 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Ittenhausen.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und den Erhalt des Brauchtums der Fasnet.

 

§ 4 Vereinstätigkeit

4.1 Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Teilnahme an Fasnetsveranstaltungen z.B. Brauchtumsabende, Fasnetsumzüge, Veranstaltungen anderer Vereine sowie die eigenen Veranstaltungen z.B. Narrenbaumstellen in Ittenhausen oder einen Narrenball.

4.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.5 Der Knaschtrat (§ 12 – 14 der Satzung, Vorstand im Sinne des § 26 BGB) ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung (§ 15 – 19) kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung (Mehraufwandsentschädigung) für die Knaschtratsmitglieder beschließen.

 

§ 5 Eintragung in das Vereinsregister

 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 6 Eintritt der Mitglieder

6.1 Allgemeines

6.1.1 Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Personen werden.

6.1.2 Nicht voll geschäftsfähige, natürliche Personen können Mitglied des Vereins werden, wenn

a) die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat und

b) die erziehungsberechtigte Person schriftlich ihre Einwilligung abgeben.

c) die Person unter 14 Jahren ist und mindestens eine erziehungsberechtigte Person Mitglied des Vereins ist.

6.1.3 Die Mitglieder verpflichten sich im Interesse des Vereins zu handeln und aufzutreten.

6.1.4 Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften), werden nicht als Mitglied aufgenommen.

6.1.5 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

6.1.6 Über die Aufnahme entscheidet der Knaschtrat. Der Eintritt wird mit Rückgabe des vom 1. Vorstand unterschriebenen Aufnahmeantrages wirksam.

6.1.7 Die Ablehnung durch den Knaschtrat ist nicht anfechtbar.

6.1.8 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

6.2 Aktive Mitgliedschaft

6.2.1 Der aktive Status der Mitgliedschaft ist auf dem Aufnahmeantrag zu kennzeichnen.

6.2.2 Wenn Masken getragen werden, erhält jedes aktive Mitglied eine Laufnummer, die sichtbar am Häß anzubringen ist.

6.2.3 Ein Wechsel von passiv zu aktiv ist jeweils nur zum 01.01. des neuen Jahres möglich. Hierzu dient der Änderungsantrag (Statusänderung) und ist nur in schriftlicher Form gültig.

6.2.4 Arbeitseinsätze sind nach Bedarf abzuleisten.

6.3 Passive Mitgliedschaft

6.3.1 Der passive Status der Mitgliedschaft ist auf dem Aufnahmeantrag zu kennzeichnen.

6.3.2 Ein Wechsel von aktiv zu passiv ist jeweils nur zum 01.01. des neuen Jahres möglich. Hierzu dient der Änderungsantrag (Statusänderung) und ist nur in schriftlicher Form gültig.

6.3.3 Die Teilnahme an einem Umzug pro Fasnet ist nach Absprache mit dem 1. Vorstand möglich.

6.3.4 Im Bedarfsfall werden passive Mitglieder zu Arbeitseinsätzen herangezogen.

 

§ 7 Austritt der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Rückgabe des Rückenschildes und der Laufnummer muss bis zum 31.01. des neuen Jahres erfolgen.

7.2 Der Austritt ist dem Knaschtrat schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abschnitt 7.1) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Knaschtrat erforderlich.

 

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

8.1 Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Knaschtrat. Eine Stellungnahme des Mitglieds ist in der über der entscheidenden Versammlung zu gewähren.

8.1.1 Ein fristloser Ausschluss ohne Anhörung durch den Knaschtrat ist möglich, wenn durch vorsätzliches Verhalten dem Verein Schaden in Ansehen nach außen oder finanziell entsteht.

8.2 Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Das Rückenschild und die Laufnummer muss mit einer Frist von 3 Wochen beim Knaschtrat abgegeben werden.

8.3 Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Knaschtrat unverzüglich bekannt gegeben werden.

 

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

Durch Ableben, Ausschluss oder Kündigung erlischt die Mitgliedschaft. Das Mitglied wird von der Mitgliederliste gelöscht.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

10.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt der Knaschtrat. Der Beitrag ist jährlich im 1. Quartal zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

10.2 Der Beitrag wird mittels Lastschrift von den Mitgliedern eingezogen. Das Mitglied hat dem Verein eine dafür vorgesehene Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Sollten dem Verein Kosten entstehen, weil z.B. ein Konto nicht gedeckt ist, werden diese von dem Mitglied, bei dem sie entstehen, wieder erhoben.

 

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr (01.01. – 31.12.)

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Knaschtrat (§ 13 und § 14 der Satzung)

b) die Mitgliederversammlung (§§ 15 bis 19 der Satzung)

c) Die Kassenprüfer

 

§ 13  Knaschtrat

13.1 Der Knaschtrat besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, Schriftführer, Kassier, 3 Beisitzer und 2 Jugendvertretern.

13.2 Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorstand, der Schriftführer und der Kassier.

13.3 Je zwei Knaschtratsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

13.4 Der Knaschtrat wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung den nächsten Knaschtrats im Amt.

13.5 Das Amt eines Mitglieds des Knaschtrats endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

13.6 Verschiedene Knaschtratsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Knaschtrates

Die Vertretungsmacht des Knaschtrates ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB) dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2000 (m.W.: zweitausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung

15.1 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Knaschtrates binnen 3 Monaten.

15.2 der Knaschtrat hat der nach Abschnitt 15.1 Buchstabe b) zu berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung zu fassen.

 

§ 16 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Knaschtrat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung im

Gemeindeblatt, auf der Homepage oder den sozialen Netzwerken. Ein Anspruch auf eine persönliche Einladung besteht nicht.

 

§ 17 Beschlußfähigkeit

17.1 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Versammlung.

17.2 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

17.3 Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abschnitt 17.2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 3 Wochen, seit dem Versammlungstag, eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

17.4 Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

17.5 Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 18 Beschlussfassung

18.1 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Vorstandswahlen ist ein Antrag von einem anwesenden Mitglied erforderlich, dass die Wahl schriftlich und geheim abgehalten wird. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

18.2 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

18.3 Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

18.4 Zur Beschussfassung über die Auflösung des Vereins ($ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 18 Abschnitt 4 der Satzung) aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Knaschtrat (§ 13 der Satzung). Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Langenenslingen, welche das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke (Brauchtumspflege) zu verwenden hat.


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